Grundsteuer

Steuer- und Abgabenverwaltung für Grundsteuer

Steueramt

Tel. +498061 4901 203
Fax+498061 4901 235
Kurz Martina
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
Tel. +49 8061 4901 203 Fax +49 8061 4901 235
Remmelberger Susanne
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
Tel. +49 8061 4901 213 Fax +49 8061 4901 235
Veicht Hans
Stadt Bad Aibling Steueramt
Rathaus Marienplatz  Raum: 30 Tel. +49 8061 4901 204 Fax +49 8061 4901 235

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben für die Verwaltung der Realsteuern sind zwischen dem Freistaat Bayern, hier durch die Finanzämter vertreten, und der Stadt Bad Aibling aufgeteilt.

Das Finanzamt ist zuständig für die

  • Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht (Steuergegenstand) Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
  • Festsetzung der Messbeträge

Die Stadt Bad Aibling ist zuständig für die

  • Festsetzung des Hebesatzes Festsetzung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer einschl. der Vorauszahlungen Entscheidungen über eine Stundung bzw. Erlasses
  • Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt ermittelt in einem ersten Schritt einen spezifischen Wert, den sog. Einheitswert, für des Grundstück. Dieser Einheitswert wird mit der sog. Steuermesszahl multipliziert, so dass man den Grundsteuermessbetrag erhält.

Die Steuermesszahl ist ein bestimmter Promillesatz (v. T.), der je nach Steuergegenstand, z.B. für Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (= Grundsteuer A) oder die nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (= Grundsteuer B) unterschiedlich hoch ist.

Vereinfacht dargestellt sieht dies folgendermaßen aus

Einheitswert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Ab hier ist nun die Stadt Bad Aibling zuständig. Die Stadt erhält nämlich vom Finanzamt den Grundsteuermessbescheid und kann somit die Grundsteuer festsetzen.

Die Grundsteuer wird dadurch festgesetzt, dass der Grundsteuermessbetrag mit einem festgelegten Vomhundertsatz, dem sogenannten Hebesatz, multipliziert wird. Dieser Hebesatz ist für die Grundsteuer A und B unterschiedlich hoch festgesetzt.

Vereinfacht dargestellt sieht dies wie folgt aus

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Grundsteuer ist mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Wichtig ist bei der Grundsteuer noch, dass es sich dabei um eine Jahressteuer handelt.

Hinweis bei Eigentümerwechsel

 

Bis die Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt bleiben die Feststellung des Grundsteuermessbescheides auf den bisherigen Eigentümer für die Stadt verbindlich. Die Folge ist, dass die darin bezeichnete Person Steuerschuldner bleibt.


Das bedeutet, dass bei einem Eigentumswechsel die Steuerschuldnerschaft nicht ohne weiteres und gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentumsübergang auf denn Erwerber, also auf den neuen Eigentümer übergeht.
Dieser ist erst dann Steuerschuldner im Sinne des Steuerrechts, nachdem ihm im Rahmen der Einheitsbewertung das Grundstück zugerechnet bzw. der Messbetrag ihm gegenüber festgesetzt worden ist (§ 10 GrStG).
Das heißt, das die Stadt bis zur Feststellung der Steuerschuldnerschaft gehalten ist, sich in allen Angelegenheiten die den Besitz betreffen, an den bisherigen (alten) Eigentümer zu wenden hat.             

Die Hebesätze der Stadt Bad Aibling betragen

  • für die Grundsteuer A (= land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): 330%
  • für die Grundsteuer B (= sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke): 330%

Grundsteuergesetz (GrStG)

§ 28 Fälligkeit

Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist.

 

(1)

Die Grundsteuer wird zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2)

Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt

(3)

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden