Rundfunkgebührenbefreiung

Ab 1. April 2005 sieht der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zuständigkeitsverlagerung im Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren von den bisher zuständigen Gemeinden auf die Landesrundfunkanstalten vor. Im Auftrag des Bayerischen Rundfunks und der anderen Rundfunkanstalten führt die Gebühreneinzugszentrale in Köln (GEZ) zentral dieses Gebührenbefreiungsverfahren durch. Das Befreiungsverfahren sieht nunmehr die Übersendung des Antrags und eines entsprechenden Leistungsbescheids, der im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt wird, an die GEZ vor.

Es wird insbesondere für ältere, behinderte oder unkundige Bürgerinnen und Bürger folgende Hilfe und Unterstützung angeboten:

  • Auslage der Antragsformulare
  • Information des anspruchsberechtigen Personenkreises über die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Befreiungsverfahren
  • Hilfe bei der Ausfüllung des Antragsformulars
  • Bestätigung des Datums der Antragstellung und die Vorlage des Originals des in § 6 Abs. 1 RgebStV aufgeführten Sozialleistungsbescheides mit Stempel und Unterschrift des Sachbearbeiters auf dem Antragsformular der GEZ. Die GEZ verzichtet somit auf die Übersendung des Originals oder einer beglaubigten Kopie des entsprechenden Leistungsbescheids. Dem Antrag ist dann nur noch eine einfache Kopie des Sozialleistungsbescheides beizufügen. Die Bürger und Bürgerinnen ersparen sich so den finanziellen und zeitlichen Aufwand der Einholung einer Beglaubigung und müssen das Original des Sozialleistungsbescheids nicht aus der Hand geben.