Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch) stellen. Zu diesem Personenkreis zählen:

  • Alle die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  • Voll Erwerbsgeminderte SGB VI (Sozialgesetzbuch)
  • Personen die, auf Grund von Krankheit, nicht über drei Stunden arbeiten können und keinen Krankengeldanspruch oder eine vergleichbare Leistung haben.

Anspruch auf Hilfeleistung besteht nur, wenn das Vermögen oder das Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.