Zweitwohnungssteuer

Steueramt

Tel. +498061 4901 203
Fax+498061 4901 235
Kurz Martina
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
Tel. +49 8061 4901 203 Fax +49 8061 4901 235
Remmelberger Susanne
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
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Veicht Hans
Stadt Bad Aibling Steueramt
Rathaus Marienplatz  Raum: 30 Tel. +49 8061 4901 204 Fax +49 8061 4901 235

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Bad Aibling

Unter Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verstehen, wenn und soweit diese in dem besonderen Aufwand des Innehabens einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung zum Ausdruck kommt.

Unter persönlicher Lebensführung sind Zwecke der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder Zwecke des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs zu verstehen.

Mit dem Begriff des „Innehabens einer Zweitwohnung“ wird nicht an den melderechtlichen Status angeknüpft. Erfasst sind alle, die ohne Meldepflicht nicht gemeldet sind, die trotz Meldepflicht mit der Zweitwohnung nicht gemeldet sind, die fehlerhaft mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und schließlich diejenigen, die den Zweitwohnsitz als Nebenwohnsitz in Bad Aibling angemeldet haben.

Zur Erfassung des steuerpflichtigen Personenkreises sind die Anzeigepflichten nach § 8 der Zweitwohnungssteuersatzung zu beachten:

Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Steueramt der Stadt Bad Aibling innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Stadt Bad Aibling für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind die Inhaber von Zweitwohnungen nach Maßgabe des § 9 der Zweitwohnungssteuersatzung verpflichtet.

Die „Erklärung zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer“ sowie der Fragebogen zur Klärung des Wohnungsstatus „Hauptwohnung oder Nebenwohnung“ sind vom Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Aufforderung gemäß dem Formblatt der Stadt Bad Aibling abzugeben.

Die Steuertabelle zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zeigt unter Berücksichtigung der „Gleitklausel“ folgendes Modell:

Steuermaßstab § 4 ZwStS vonSteuermaßstab § 4 ZwStS bisEinstufung § 5 Abs. 1 ZwStSSteuersatz § 5 Abs. 1 ZwStSGleitklausel § 5 Abs. 2 ZwStSBerechnungsformel
4.800,00 €Stufe 1300,00 €
4.800,01 €4.900,00 €Stufe 2 350,00 €300,00 € + (100,00 € x 50 %)
4.900,01 €5.000,00 €Stufe 2 400,00 €300,00 € + (200,00 € x 50 %)
5.000,01 €5.100,00 €Stufe 2 450,00 €300,00 € + (300,00 € x 50 %)
5.100,01 €5.200,00 €Stufe 2 500,00 €300,00 € + (400,00 € x 50 %)
5.200,01 €5.300,00 €Stufe 2 550,00 €300,00 € + (500,00 € x 50 %)
5.300,01 €5.400,00 €Stufe 2 600,00 €300,00 € + (600,00 € x 50 %)
5.400,01 €9.600,00 €Stufe 2600,00 €
9.600,01 €9.700,00 €Stufe 3 650,00 €600,00 € + (100,00 € x 50 %)
9.700,01 €9.800,00 € Stufe 3 700,00 €600,00 € + (200,00 € x 50 %)
9.800,01 €9.900,00 €Stufe 3 750,00 €600,00 € + (300,00 € x 50 %)
9.900,01 €10.000,00 €Stufe 3 800,00 €600,00 € + (400,00 € x 50 %)
10.000,01 €10.100,00 €Stufe 3 850,00 €600,00 € + (500,00 € x 50 %)
10.100,01 €10.200,00 €Stufe 3 900,00 €600,00 € + (600,00 € x 50 %)
10.200,01 € Stufe 3900,00 €