Gewerbesteuer

Steuer- und Abgabenverwaltung für Gewerbesteuer

Steueramt

Tel. +498061 4901 203
Fax+498061 4901 235
Kurz Martina
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
Tel. +49 8061 4901 203 Fax +49 8061 4901 235
Remmelberger Susanne
Stadt Bad Aibling

Steueramt

Rathaus Marienplatz  Raum: 30
Marienplatz 1
Tel. +49 8061 4901 213 Fax +49 8061 4901 235
Veicht Hans
Stadt Bad Aibling Steueramt
Rathaus Marienplatz  Raum: 30 Tel. +49 8061 4901 204 Fax +49 8061 4901 235

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben für die Verwaltung der Realsteuern sind zwischen dem Freistaat Bayern, hier durch die Finanzämter vertreten, und der Stadt Bad Aibling aufgeteilt.


Das Finanzamt ist zuständig für die

  • Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht (Steuergegenstand) Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft) Ermittlung der Besteuerungsgrundlage
  • Festsetzung der Messbeträge

Die Stadt Bad Aibling ist zuständig für die

  • Festsetzung des Hebesatzes Festsetzung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszahlungen Entscheidungen über eine Stundung bzw. Erlasses
  • Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zuständig. Das Finanzamt prüft dabei die sachliche  und persönliche Steuerpflicht, entscheidet also über das Vorliegen eines Steuergegenstandes (Gewerbebetrieb) und über die Person des Steuerschuldners. Besteuerungsgrundlage ist bei der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag.

Ausgangswert für den Gewerbeertrag ist der Gewinn des Unternehmens. Dieser wird durch ein kompliziertes Verfahren nach dem Gewerbesteuergesetz ermittelt. Es kommt aber häufig vor, dass ein Unternehmen nicht nur in einer Gemeinde eine Betriebsstätte hat, sondern mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhält.


Wenn diese Unternehmen nun Gewinne erwirtschaften, wollen alle Gemeinden, in denen das Unternehmen tätig ist, am Gewinn teilhaben. Folglich muss in diesen Fällen der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt, d.h. zerlegt werden.

Vereinfacht dargestellt sieht das Verfahren folgendermaßen aus

Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag

Bei Zerlegung wird dieser Messbetrag nun in einem speziellen Verfahren auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. Die Stadt Bad Aibling erhält vom Finanzamt den Gewerbesteuerbescheid/Zerlegungsbescheid und kann nun die Gewerbesteuer festsetzen. Dies geschieht dadurch, dass der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der für die Stadt anfallende Zerlegungsanteil mit dem Hebesatz multipliziert wird.

Vereinfacht sieht dies wie folgt aus

Gewerbesteuermessbetrag/Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer

Außerdem setzt  die Stadt die  laufenden Vorauszahlungen für die Unternehmen fest, die sich in der Regel auf die Steuerfestsetzung der letzten Veranlagung stützt.

Der Hebesatz der Stadt Bad Aibling beträgt für die Gewerbesteuer 380%