Kirchenaustritt

Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Austritts:

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Angabe der Taufdaten erleichtern die Registrierung bei den Relegionsgemeinschaften.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
 

Gebühren:

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung je 35,- €
 

Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).