Geburt eines Kindes

Anmeldung von Geburten

Die Geburt wird beim Standesamt Bad Aibling beurkundet, wenn Ihr Kind in einer Wohnung in Bad Aibling geboren ist.

Bei Hausgeburten ist die Anzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung beim Standesamt durchzuführen.
 

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe. Das kann unter anderem die Eheurkunde oder eine Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister sein.
  • Geburtsurkunde ggf. auch mehrsprachig oder beglaubigte Abschrift auf dem Geburtseintrag beider Eltern
  • Gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern

Welche Unterlagen benötigen unverheiratete Mütter?

  • Gültigen Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
  • Ggf. Nachweis über bereits beurkundete Vaterschaftsanerkennung und abgegebene Sorgeerklärung.
  • Ledige Mütter: Geburtsurkunde ggf. mehrsprachig oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag der Mutter
  • Geschiedene Mütter: Eheurkunde mit Scheidungsvermerk bzw. ersatzweise Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
  • Verwitwete Mütter: Eheurkunde mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde

Weitere Informationen für unverheiratete Mütter

Was soll der Vater tun?

Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Dies geschieht jedoch nur, wenn Sie der Erklärung als Mutter zustimmen. Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden:

  • bei einem Jugendamt oder
  • bei einem Standesamt

 Wie können Sie das Sorgerecht regeln?

Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht, sofern Sie und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht durch entsprechende Sorgeerklärungen begründen.

Gemeinsam mit dem Vater sind Sie sorgeberechtigt, wenn Sie ihn heiraten, oder Sie und der Vater übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.
Sorgeerklärungen können Sie nur bei einem Jugendamt beurkunden lassen.
 

Allgemeine Hinweise

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden! Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt (von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzer). In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
 

Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern

Seit 01.01.2005 erwirbt Ihr in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind neben einer eventuellen fremden Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens einer von Ihnen
 

  1. seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
     
  2. einen der unten genannten Punkte:
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
  • gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder 
  • als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt (seit 18 März 2005) oder
  • eine E.U.-Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.      

Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung unbedingt Ihre Reisepässe bzw. Reiseausweise Gegebenenfalls mit dem eingetragenen Aufenthaltstitel.
 
Ist ein Elternteil im Besitz eines geforderten Aufenthaltstitels, holt Ihr Standesamt eine Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt dieses Elternteils seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland bestanden hat. Wird dies bejaht, hat Ihr Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.
 

Informationen zur Namensgebung

  1. Welche Vornamen?
  2. Welchen Familiennamen?

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen, und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:

Vornamen

  1. Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
     
  2. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die Ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z. B. keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. aufweisen.

Familienname

  1. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
     
  2. Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
     
  3. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.

 

Informationen zu Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes

Sie erhalten von uns drei gebührenfreie Bescheinigungen

  • Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
  • Elterngeld
  • Kindergeld

Kosten für eine Geburtsurkunde: 12,- €