Bauvorhaben (verfahrenssfrei)

Mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im Jahre 2008 wurden die früher genehmigungsfreien Bauvorhaben (früher Art. 63 BayBO 1998) nun als verfahrensfreie Bauvorhaben in Artikel 57 BayBO (2008) aufgelistet. Diese Vorhaben benötigen kein Genehmigungsverfahren, müssen aber dennoch alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigen. Viele verfahrensfreie Vorhaben, wie Geräteschuppen oder Garagen, dürfen beispielsweise in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, nur an festgelegten Stellen oder eventuell gar nicht errichtet werden. Bitte vergewissern Sie sich deshalb durch eine kurze Anfrage im städtischen Bauamt, ob städtische Satzungen andere Vorschriften enthalten.