Wahl der ehrenamtlichen Schöffen und Jugendschöffen für die Jahre 2024 – 2028
Informationen
Bekanntmachung: Auflegung der Vorschlagliste für Schöffinnen und Schöffen
Die Vorschlagsliste der Stadt Bad Aibling zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 01.01.2024 - 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Rosenheim und den Strafkammern des Landgerichts Traunstein, liegt in der Zeit vom 17.04.2023 bis 26.04.2023 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf im Rathaus, Sozialamt Zimmer 34/35, Marienplatz 1, 83043 Bad Aibling.
Einsprüche gegen die Vorschlagsliste können erhoben werden bis zum 08.05.2023 schriftlich oder persönlich zu Protokoll.
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Abschluss Bewerbungsphase
Herzlichen Dank! Wir freuen uns über die zahlreichen Bewerbungen und das große Interesse an der Schöffenwahl.
Aktuelle Informationen werden wir auf dieser Seite bekannt geben.
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Informationen zur Wahl und Bewerbung
Schöffen kommen in der Strafjustiz bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz. Die Gemeinden und Jugendämter stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt bewerben.
Die Stadt Bad Aibling ist vom Präsidenten des Landgerichts Traunstein aufgefordert, für die Schöffengerichte und Strafkammern fünfzehn Personen vorzuschlagen. Außerdem kann die Stadt dem Kreisjugendamt interessierte und geeignete Personen für das Amt des Jugendschöffen benennen.
Für das Amt der Jugendschöffen geeignete und interessierte Personen werden geben sich bis spätestens 24.02.2023 direkt beim Kreisjugendamt Rosenheim zu bewerben. (Link zur Infoseite des Landkreises)
Für das Amt des Schöffen geeignete und interessierte Personen werden gebeten sich bis spätestens 01.03.2023 im Rathaus Marienplatz 1, 3. Stock, Zimmer 34 bewerben.
Download: Formular „Bewerbung um das Schöffenamt“
Beschreibung:
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein. Sie leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.
Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen Schöffen in Erwachsenenstrafsachen auf.
Die Vorschlagslisten für die Berufung zu einem Schöffen in Jugendstrafsachen (Jugendschöffe) werden vom jeweiligen Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern aufgestellt.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte wählen dann aus den Listen der Gemeinden die Schöffen für Erwachsenenstrafsachen und aus den Listen der Jugendämter die Schöffen in Jugendstrafsachen.
Voraussetzungen:
Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u.a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).
Verfahrensablauf:
Bürger und Bürgerinnen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Die Vorschlagsliste wird eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.
Besondere Hinweise:
Schöffenwahl
Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023; nächste Amtsperiode: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028).
Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Diese Anzahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Ersatzschöffen kommen dagegen nur dann zum Einsatz, wenn ein oder mehrere Hauptschöffen ausfallen.
Fristen
Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich.
Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2023 bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.
Rechtsgrundlagen
§§ 28 bis 58, 76 bis 78 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§§ 33 bis 33b, 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern (Schöffenbekanntmachung)
Weiterführende Links
Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Jusitz zum Thema Schöffen
Broschüre "Das Schöffenamt in Bayern" (Dateiformat: pdf)
Stand: 19.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)